Wie wird mit einem Freistellungsauftrag im Todesfall verfahren?

Mit Bekanntgabe des Todesfalls wird ein Einzelfreistellungsauftrag sofort befristet. Sollte keine Inanspruchnahme vorliegen, erfolgt eine Löschung.

Bei Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrags bleibt dieser für die Einzelkonten des hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartners bis zum 31.12. des Todesjahres bestehen.

Für Kalenderjahre, die auf das Todesjahr folgen, gilt für den Hinterbliebenen dann maximal der Höchstbetrag für Einzelveranlagte, so dass ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden sollte.


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