Informationen über die Möglichkeit eines Bail-In 

Hinweis zu Finanzinstrumenten, auf die Abwicklungsinstrumente und –maßnahmen, insbesondere das Instrument der Gläubigerbeteiligung (Bail-in) Anwendung finden können

Durch die in Deutschland durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzte europäische Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie sowie durch die europäische Verordnung zur Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism (SRM)) wurde ein Abwicklungsregime für CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen eingeführt, wonach Anteilsinhaber und Gläubiger, die von diesen emittierte Finanzinstrumente erworben haben, an deren Verlusten und an den Kosten der Abwicklung beteiligt werden können.

 

Welche Maßnahmen kann die Abwicklungsbehörde ergreifen?

Befindet sich ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma (nachfolgend gemeinsam als Institut bezeichnet) nach Feststellung der zuständigen Abwicklungsbehörde in einer wirtschaftlichen Krisensituation, die eine Bestandsgefährdung auslöst, kann die Abwicklungsbehörde – auch vor einer Insolvenz – umfangreiche Maßnahmen ergreifen, die sich auf Gläubiger nachteilig auswirken können. So kann die Abwicklungsbehörde Anteile an dem Institut oder einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens des Instituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einen anderen geeigneten Dritten übertragen und so die Fähigkeit des Instituts nachteilig beeinträchtigen, seinen Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber den Gläubigern der von ihm ausgegebenen Finanzinstrumente einschließlich der von ihm emittierten Wertpapiere nachzukommen.

Zudem ist die Abwicklungsbehörde nach dem SAG berechtigt, die Forderungen von Inhabern unbesicherter Wertpapiere des Instituts entweder teilweise oder vollständig herabzuschreiben oder in Eigenkapital (Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile) des Instituts umzuwandeln (sog. Gläubigerbeteiligung oder Bail-in), um das Institut auf diese Weise zu stabilisieren.

Auch kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass Zahlungs- und Lieferverpflichtungen des Instituts, z.B. gemäß den Wertpapierbedingungen gegenüber Wertpapiergläubigern oder auch die Möglichkeit der Wertpapiergläubiger, etwaige Beendigungs- oder anderen Gestaltungsrechte nach den Bedingungen der durch das Institut begebenen Wertpapiere auszuüben, bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung folgenden Geschäftstages ausgesetzt werden. Unter bestimmten Umständen kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten des Instituts auch einzelne vertragliche Regelungen, einschließlich der Bedingungen der durch das Institut begebenen Wertpapiere, umgestalten oder die Aufhebung oder Aussetzung des Handels von Wertpapieren des Instituts an einem geregelten Markt oder der Börsennotierung anordnen.

Wenn die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach dem SAG ergreift, darf ein Wertpapiergläubiger allein aufgrund dieser Maßnahme die Wertpapiere nicht kündigen oder sonstige vertragliche Rechte geltende machen, solange das Institut seine Hauptleistungspflichten aus den Wertpapierbedingungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten weiterhin erfüllt.

 

Wann bin ich als Wertpapiergläubiger vom Bail-in betroffen?

Im Rahmen eines Bail-in werden die Forderungen der Gläubiger des Instituts in verschiedene Gruppen eingeteilt und nach einer festen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. Haftungskaskade). Zunächst sind Eigentümer des Instituts (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen), dann Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten (dazu gehören z.B. nachrangige Darlehen und Genussrechte) des Instituts betroffen.

In die nächste Kategorie fallen unbesicherte nicht-nachrangige Schuldtitel und damit neben Wertpapieren wie Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbaren Rechten auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen (soweit es sich dabei nicht um gedeckte oder entschädigungsfähige Einlagen handelt).

Grundsätzlich gehören zu den unbesicherten nicht-nachrangigen Wertpapieren auch strukturierte Wertpapiere des Instituts. Strukturierte Wertpapiere sind dabei Wertpapiere, bei denen die Rückzahlung oder Zinszahlung oder deren Höhe von einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängt. Dies gilt nicht bei Zinszahlungen, die ausschließlich von einem festen oder variablen Referenzzins abhängig sind. Unbesicherte strukturierte Wertpapiere werden jedoch in der Haftungskaskade erst nach den nicht-strukturierten unbesicherten Wertpapieren des Instituts zum Bail-in herangezogen.

 

Welche Folgen können die Abwicklungsmaßnahmen haben?

Wenn die Abwicklungsbehörde die beschriebenen Maßnahmen hinsichtlich des Instituts trifft, ist ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals der Gläubiger möglich. Inhaber von unbesicherten Wertpapieren des Instituts als Gläubiger können damit den für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendeten Kapitalbetrag (Kaufpreis zuzüglich sonstiger mit dem Kauf verbundener Kosten) vollständig verlieren. Die Forderungen aus unbesicherten nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten wie den Wertpapieren unterliegen keiner gesetzlichen Einlagensicherung.

Aufgrund der Möglichkeit dieser Abwicklungsmaßnahmen besteht das Risiko, dass es schwieriger wird, unbesicherte Wertpapiere und sonstige unbesicherte Schuldtitel auf dem Sekundärmarkt zu verkaufen und, dass der Wertpapiergläubiger trotz gegebenenfalls bestehender Rückkaufverpflichtungen des Instituts gezwungen ist, die Wertpapiere mit beträchtlichen Abschlägen zu verkaufen.

Führt die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen dazu, dass ein Wertpapiergläubiger höhere Verluste erleidet, als dies in einem Insolvenzverfahren des Instituts der Fall gewesen wäre, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe des Differenzbetrags zugunsten des betroffenen Gläubigers. Dies bedeutet, dass ein Wertpapiergläubiger einen Anspruch auf Entschädigung der Verluste aus Abwicklungsmaßnahmen gegen den bei der Abwicklungsbehörde errichteten Restrukturierungsfonds hat, wenn und soweit ein nach dem SAG zu bestellender unabhängiger Prüfer ermittelt, dass der Wertpapiergläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Institut befriedigt worden wäre. Sollte sich ein Ausgleichsanspruch ergeben, ist möglich, dass Zahlungen diesbezüglich wesentlich später erfolgen, als dies bei vertragsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch das Institut der Fall gewesen wäre.