Wie wird ein Eintritt in die Kirche mitgeteilt?

Im Eintrittsjahr wird für Sie auf Bankenebene - gemäß § 51a, Abs. 2c Einkommensteuergesetz - noch keine Kirchensteuer abgeführt. Für dieses Jahr können Sie Ihrer Kirchensteuerpflicht nur im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung nachkommen. Ab dem nächsten Jahr wird die Kirchensteuer automatisch abgeführt.

Sind Sie nach dem 31.10. in die Kirche eingetreten, senden Sie uns bitte einen entsprechenden Nachweis per Fax/Post. Wir werden anschließend eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern veranlassen und das übermittelte Kirchensteuermerkmal rückwirkend zum 01.01. des aktuellen Steuerjahres berücksichtigen.

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