Wie erfolgt die Übermittlung von Kaufwerten aus dem Ausland?
Ausländische Banken sind zur Übermittlung von Anschaffungsdaten nicht verpflichtet. Bei einem Übertrag mit Gläubigerwechsel und durch Kreditinstitute außerhalb der EU dürfen auf Bankebene keine Anschaffungsdaten übernommen werden.
Bitte klären Sie mit der abgebenden Bank, ob eine Übermittlung der steuerlichen Anschaffungsdaten möglich ist und zu welchen Konditionen dieser Service angeboten wird. Sie benötigen eine ergänzende Versicherung der abgebenden Bank, dass in den letzten 10 Jahren vor der Übertragung weder ein Erbfall, eine Schenkung noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb (z.B. Stiftungsfall) erfolgt ist. Sobald uns eine entsprechende Bestätigung vorliegt, prüfen wir gerne die Möglichkeit zur Hinterlegung der Anschaffungsdaten.
Unser Hinweis:
Bei fehlenden Anschaffungsdaten werden bei der Veräußerung von Wertpapieren pauschal 30 % des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. Sie können im Rahmen Ihrer Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt eine abweichende Besteuerung beantragen.