Information für Verbraucher nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
Name und Anschrift der Bank:
comdirect – eine Marke der Commerzbank AG
Pascalkehre 15
25451 Quickborn
Deutschland
Telefon: +49 4106 708 25 00
Liebe Kundin / lieber Kunde,
Sie haben Fragen zu unserer Dienstleistung Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag? Hier möchten wir Ihre möglichen Fragen beantworten.
Mit dieser Information erfüllen wir die Anforderungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das BFSG soll die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sicherstellen, die Unternehmen anbieten. Das heißt: Unternehmen müssen garantieren, dass alle Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen Zugang zu den angebotenen Produkten und Dienstleistungen haben. Sie sollen dabei nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein. Das Ziel ist, dass alle Verbraucherinnen und Verbraucher am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können.
Bitte beachten Sie: Diese Information dient dazu, Ihnen unsere Dienstleistung Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag leicht verständlich zu erläutern. Sie ist rechtlich nicht verbindlich. Rechtlich relevant sind nur Ihre Vertragsunterlagen und die dazugehörigen vorvertraglichen Informationen (VVI).
Diese Information ist in 4 Teile gegliedert:
Teil 1 enthält konkrete Informationen. Hier erläutern wir Ihnen unsere Dienstleistung Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag.
Die Teile 2, 3 und 4 enthalten allgemeine Informationen.
- Sie sind mit unseren Dienstleistungen nicht zufrieden?
In Teil 2 informieren wir Sie, welche Möglichkeiten Sie bei einer Beschwerde haben. - Sie möchten wissen, wie wir mit unseren Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG erfüllen?
In Teil 3 informieren wir Sie über die Merkmale der Barrierefreiheit unserer Dienstleistungen. - Sie haben Probleme mit der Barrierefreiheit unserer Dienstleistungen?
In Teil 4 informieren wir Sie, an wen Sie sich in diesem Fall wenden können. Sie finden hier Angaben über die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Ihre comdirect – eine Marke der Commerzbank AG
- 1. Erläuterung unserer Dienstleistungen
- 1.1 Was ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag?
- 1.2 Was passiert vor dem Abschluss des Darlehensvertrages?
- 1.3 Wie kommt es zum Vertragsabschluss?
- 1.4 Wie funktioniert die Auszahlung des Darlehens?
- 1.5 Wie sind die Regelungen zur Besicherung des Darlehens?
- 1.6 Welche Zinsen werden erhoben?
- 1.6.1 Was ist ein gebundener Sollzinssatz?
- 1.6.2 Was ist ein variabler Sollzinssatz?
- 1.7 Was ist der effektive Jahreszins?
- 1.8 Welche Gesamtkosten entstehen Ihnen bei einem Darlehen?
- 1.9 Wie funktioniert die Rückzahlung des Darlehens?
- 1.9.1 Was ist ein Annuitätendarlehen?
- 1.9.2 Was ist ein Tilgungsdarlehen?
- 1.9.3 Was ist ein endfälliges Darlehen?
- 1.10 Was passiert bei verspäteten Zahlungen?
- 1.11 Ist eine vorzeitige Rückzahlung möglich?
- 1.12 Wie sind die Kündigungsbedingungen?
- 1.12.1 Wann ist eine ordentliche Kündigung möglich?
- 1.12.2 Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?
- 1.13 Gibt es ein Widerrufsrecht?
- 2. Ihre Möglichkeiten bei einer Beschwerde
- 2.1 Kundenbeschwerden
- 2.2 Außergerichtliche Streitschlichtung
- 3. Merkmale der Barrierefreiheit unserer Dienstleistungen
- 3.1 Barrierefreiheit der Dienstleistungen
- 3.2 Barrierefreiheit dieser Information
- 3.3 Barrierefreiheit von Dokumenten zu unseren Dienstleistungen
- 4. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
1. Erläuterung unsere Dienstleistungen
In diesem Teil erläutern wir Ihnen unsere Dienstleistung Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag. Sie erfahren, was die Dienstleistung umfasst und wie diese funktioniert. Dabei gehen wir auf die Begriffe ein, die zum Verständnis und zur Nutzung unserer Dienstleitung wichtig sind.
1.1 Was ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag?
Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (im Folgenden kurz: Darlehensvertrag) ist ein Vertrag zwischen einem Darlehensnehmer und einem Darlehensgeber über ein Darlehen. Der Darlehensnehmer ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher. Der Darlehensgeber ist eine Bank. Der Darlehensgeber gibt dem Darlehensnehmer ein Darlehen, also einen bestimmten Geldbetrag zur privaten Verwendung. Als Gegenleistung muss der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber Zinsen zahlen. Und er muss das Darlehen dem Darlehensgeber zurückzahlen. Der Darlehensgeber vereinbart mit dem Darlehensnehmer im Darlehensvertrag, wie der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzahlen soll. Der Darlehensnehmer kann dem Darlehensgeber das Darlehen in Raten zurückzahlen. Oder er kann dem Darlehensgeber das Darlehen am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit zurückzahlen.
Das Gesetz unterscheidet den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag verwendet der Darlehensnehmer das Darlehen gewöhnlich für private Anschaffungen, zum Beispiel Möbel, Autos oder Haushaltsgeräte. Er kann das Darlehen aber nicht zum Erwerb von Immobilien verwenden, zum Beispiel Grundstücke, Häuser oder Wohnungen. Zu diesem Zweck muss ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen werden.
Wir bieten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge unter den nachfolgenden Bezeichnungen an:
- comdirect Wertpapierkredit
- comdirect Dispokredit (Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf dem laufenden Konto)
1.2 Was passiert vor dem Abschluss des Darlehensvertrages?
Bevor wir (als Bank) mit Ihnen (als Verbraucherin oder Verbraucher) einen Darlehensvertrag abschließen, müssen wir als Bank bestimmte Pflichten erfüllen. Eine wichtige Pflicht ist, Ihnen bestimmte Informationen zum Darlehensvertrag zu geben. Diese Informationen bezeichnet man als Vorvertragliche Informationen (VVI). Zu den VVIs gehören die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Sie helfen Ihnen durch die standardisierte Form dabei, die Angebote von verschiedenen Banken miteinander zu vergleichen.
Zudem haben wir die Pflicht, Ihre Kreditwürdigkeit zu prüfen. Dazu fragen wir Sie nach bestimmten persönlichen Daten, zum Beispiel nach Ihrem Einkommen, Ihren Ausgaben und Ihrem Vermögen. Auf dieser Grundlage führen wir eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch. Nur wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung positiv ist, dürfen wir den Darlehensvertrag mit Ihnen abschließen. Eventuell sehen wir, dass Sie das Darlehen mit Ihrem Einkommen oder Ihrem Vermögen nicht zurückzahlen können. Dann dürfen wir den Darlehensvertrag nicht mit Ihnen abschließen. Vielleicht gibt es neben Ihnen noch einen weiteren Darlehensnehmer, zum Beispiel Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin. Dann prüfen wir, ob Sie gemeinsam das Darlehen zurückzahlen können.
Sie haben das Recht, eine Kopie vom Entwurf des Darlehensvertrages zu bekommen. Dafür müssen Sie kein Entgelt an uns zahlen. Das gilt aber nur, wenn wir uns sicher sind, dass wir den Darlehensvertrag mit Ihnen abschließen wollen.
Meist nehmen wir bei der Erstellung des Angebots und der Kreditwürdigkeitsprüfung eine Datenbank-Abfrage vor, zum Beispiel bei der Schufa („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“). Bei der Schufa handelt es sich um eine Auskunftei. Bei der Datenbank-Abfrage beachten wir die Vorgaben des Datenschutzes.
Eventuell zeigt die Datenbank-Abfrage, dass wir Ihre Kreditanfrage ablehnen müssen. Dann werden wir Sie unverzüglich und unentgeltlich darüber informieren.
1.3 Wie kommt es zum Vertragsabschluss?
Es kommt zum Vertragsabschluss, wenn wir uns mit Ihnen über das Darlehen geeinigt haben. Alle Regelungen zum Darlehen vereinbaren wir im Darlehensvertrag. Das sind zum Beispiel Regelungen zum Betrag des Darlehens, zur Besicherung (siehe 1.5), zu den Zinsen (siehe 1.6) und zur Rückzahlung (siehe 1.9). Der Darlehensvertrag enthält auch standardisierte Regelungen, also allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Darlehensbedingungen. Der Darlehensvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Das heißt: Sie müssen den Darlehensvertrag persönlich mit Ihrem Namen unterschreiben. Auch wir als Bank müssen den Darlehensvertrag unterschreiben. Für uns besteht eine Ausnahme, wenn der Darlehensvertrag mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Dann ist unsere Unterschrift nicht erforderlich. Eventuell kann der Darlehensvertag mit Hilfe einer elektronischen Signatur unterschrieben werden. In diesem Fall können Sie eine qualifizierte elektronische Signatur einfügen, das heißt in elektronischer Form persönlich mit Ihrem Namen unterschreiben.
1.4 Wie funktioniert die Auszahlung des Darlehens?
Im Darlehensvertrag vereinbaren wir mit Ihnen gewöhnlich Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen wir Ihnen das Darlehen auszahlen (Auszahlungsvoraussetzungen). Oft ist die Auszahlung davon abhängig, dass Sie sich um die Besicherung des Darlehens (siehe 1.5) gekümmert haben.
Der Auszahlungsbetrag (auch Nettodarlehensbetrag genannt) muss nicht dem vereinbarten Gesamtbetrag entsprechen. Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Der Gesamtbetrag beziehungsweise Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den Sie aufgrund des Darlehensvertrags einen Auszahlungsanspruch haben.
Sie sind verpflichtet, das Darlehen abzunehmen. Wenn Sie die Abnahme des Darlehens teilweise oder ganz ablehnen, sind Sie uns gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Schadenersatz-Form wird als Nichtabnahmeentschädigung bezeichnet. Eine Nichtabnahmeentschädigung kann anfallen, wenn Sie das Darlehen nicht mehr wollen und es daher nicht bei uns abrufen (das gilt nur für festverzinsliche Darlehen, siehe 1.6.1). Die Nichtabnahmeentschädigung wird nach denselben Grundsätzen berechnet wie die Vorfälligkeitsentschädigung (siehe 1.11).
1.5 Wie sind die Regelungen zur Besicherung des Darlehens?
Der Darlehensvertrag kann mit einer Besicherung des Darlehens verbunden sein. Das heißt: Wir können von Ihnen eine Sicherheit für unser Darlehen verlangen. Sie können uns zum Beispiel ein Auto als Sicherheit geben. Oder Sie können Ihre Ansprüche aus einer Versicherung auf uns übertragen. Nicht erlaubt sind Sicherheiten, die ein Grundstück belasten, zum Beispiel Grundschulden. In diesen Fällen kann kein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen werden, weil es spezielle gesetzliche Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gibt.
Sollten wir den Darlehensvertrag kündigen, da Sie das Darlehen nicht wie vereinbart zurückzahlen, können wir die Sicherheiten verwerten. Das heißt zum Beispiel: Ein Auto können wir verkaufen oder versteigern. Eine Versicherung können wir kündigen und verlangen, dass die Zahlung der Versicherungssumme an uns geht. Den Erlös aus der Verwertung (Verwertungserlös) verwenden wir zur Rückzahlung unserer offenen Forderungen aus dem Darlehen. Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, müssen Sie den restlichen Geldbetrag bezahlen. Wenn der Verwertungserlös Ihre Schulden übersteigt, zahlen wir Ihnen den Übererlös gewöhnlich aus (Übererlös = Verwertungserlös minus offene Forderung und Verkaufskosten beziehungsweise Versteigerungskosten). Im Darlehensvertrag oder separatem Sicherheitenvertrag regeln wir mit Ihnen, wie und wann wir die Sicherheiten verwerten dürfen.
Besonderheiten beim comdirect Wertpapierkredit
In Fällen, in denen Sie einen Kreditrahmen zum Kauf von Wertpapieren und/oder zur freien Verwendung wünschen, gibt es die Möglichkeit, einen Wertpapierkredit zu beantragen. Die Besicherung erfolgt hier ausschließlich durch Ihr bei comdirect geführtes Depot. Folgende Besonderheiten bezüglich der Besicherung sind hier zu berücksichtigen:
Depotverpfändung: Ihr Depot bei comdirect dient als Sicherheit für Ihren Kredit. Bitte beachten Sie, dass die Verpfändung Ihres Depots ausschließlich für diesen Kredit verwendet werden kann. Eine Haftung für andere Kredite oder Kreditarten ist nicht möglich.
Depotbewertung: Die Bewertung der Werte in Ihrem Depot erfolgt gemäß den Richtlinien der Commerzbank AG. Die Mindestbeträge der Beleihung sind in den comdirect Bedingungen für die Bewertung von Wertpapieren einsehbar.
Auswirkungen bei sinkenden Depotwerten: Sollten die Werte in Ihrem Depot sinken, führt dies zu einer Reduzierung des Beleihungswertes und kann zu einem geringeren Verfügungsrahmen führen. Inanspruchnahmen sind nur innerhalb des Kreditrahmens und jeweils nur bis zur Höhe des Beleihungswertes der von der Bank als Sicherheit akzeptierten Wertpapiere möglich, je nachdem welcher Betrag kleiner ist.
1.6 Welche Zinsen werden erhoben?
Für das Darlehen müssen Sie Zinsen in einer vereinbarten Höhe zahlen. Daher spricht man auch von Sollzinsen beziehungsweise einem Sollzins. Der Sollzins ist der Preis dafür, dass wir Ihnen das Darlehen auszahlen und für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellen.
Man unterscheidet zwei Sollzins-Arten: den gebundenen Sollzinssatz (siehe 1.6.1) und den variablen Sollzinssatz (siehe 1.6.2). Wir können den gebundenen oder den variablen Solzinssatz mit Ihnen vereinbaren. Meist wird ein gebundener Sollzinssatz vereinbart.
Es kann auch eine Bereitstellungsprovision (auch: Bereitstellungszinsen) vertraglich vereinbart werden. In diesem Fall schulden Sie uns Bereitstellungszinsen für die Zeit bis zur vollständigen Auszahlung des Darlehens.
1.6.1 Was ist ein gebundener Sollzinssatz?
Wenn wir einen gebundenen Sollzinssatz mit Ihnen vereinbaren, zahlen Sie einen festen (gleichbleibenden) Sollzinssatz. Der Sollzinssatz kann für die gesamte Vertragslaufzeit gebunden sein. Er kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum gebunden sein: den sogenannten Sollzinsbindungszeitraum. Bei einem gebundenen Sollzinssatz wird das Darlehen auch als festverzinsliches Darlehen bezeichnet. Der Zinssatz wird auch als Festzinssatz bezeichnet.
Der Sollzinsbindungszeitraum kann kürzer sein als die Vertragslaufzeit. In diesen Fall vereinbaren wir den Sollzinssatz und die Rückzahlungsrate des Darlehens jeweils neu mit Ihnen. Sie können das Darlehen aber auch zum Ablauf des Sollzinsbindungszeitraums kündigen und zurückzahlen.
1.6.2 Was ist ein variabler Sollzinssatz?
Man spricht von einem variablen Sollzinssatz, wenn sich der Sollzinssatz während der Vertragslaufzeit verändern kann. Natürlich sollen Sie wissen, wie sich der Sollzinssatz verändern kann. Dazu vereinbaren wir mit Ihnen einen Referenz-Zinssatz, der die Entwicklung des Sollzinssatzes bestimmt. Ein Referenz-Zinssatz ist ein Zinssatz, der objektiv, eindeutig bestimmt, verfügbar und für die Bank und Sie überprüfbar ist. Er muss öffentlich zugänglich sein. Der Referenz-Zinssatz bildet die Kosten der Kreditaufnahme an verschiedenen Märkten ab. Er ist variabel. Das heißt: Er kann sich verändern, also steigen oder sinken. Wir als Bank haben keinen Einfluss auf die Entwicklung des Referenz-Zinssatzes.
Im Darlehensvertrag wird geregelt, zu welchen Zeiten und unter welchen Umständen sich die Höhe des variablen Sollzinses ändert.
1.7 Was ist der effektive Jahreszins?
Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Darlehens, für die Sie aufkommen müssen. Er wird als jährlicher Prozentsatz ausgedrückt. Der effektive Jahreszins hat den Zweck, dass Sie als Verbraucherin oder Verbraucher verschiedene Angebote zu Darlehen vergleichen können.
1.8 Welche Gesamtkosten entstehen Ihnen bei einem Darlehen?
Die Gesamtkosten bei einem Darlehen umfassen vor allem die Sollzinsen. Hinzu kommen alle Kosten, die für Sie in Verbindung mit dem Darlehensvertrag entstehen und die uns als Bank bekannt sind. Das können zum Beispiel Gebühren oder Provisionen sein.
1.9 Wie funktioniert die Rückzahlung des Darlehens?
Sie sind verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag vereinbaren wir mit Ihnen, wie Sie das Darlehen zurückzahlen müssen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Rückzahlung: das Annuitätendarlehen (siehe 1.9.1), das Tilgungsdarlehen (siehe 1.9.2) und das Endfällige Darlehen (siehe 1.9.3).
1.9.1 Was ist ein Annuitätendarlehen?
Wenn Sie ein Annuitätsdarlehen bei uns aufnehmen, zahlen Sie uns in regelmäßigen Abständen eine Annuität. Die Annuitätsraten können Sie zum Beispiel einmal im Monat, einmal im Quartal oder einmal jährlich zahlen. Die Annuität setzt sich aus einem Tilgungsanteil und einem Zinsanteil zusammen. Mit dem Tilgungsanteil zahlen Sie das Darlehen zurück. Dadurch wird der Darlehensbetrag Rate für Rate kleiner. Mit dem Zinsanteil begleichen Sie die laufenden Sollzinsen. Diese fallen auf den noch offenen Darlehensbetrag an. Daher ist zu Beginn der Zinsanteil an der Rate höher als der Tilgungsanteil. Je mehr Raten Sie zahlen, desto mehr sinkt der Zinsanteil. Und der Tilgungsanteil an der Rate steigt. Die Annuität bleibt aber während des Sollzinsbindungszeitraums immer gleich hoch.
1.9.2 Was ist ein Tilgungsdarlehen?
Tilgung ist das Fachwort für Rückzahlung. Wenn Sie ein Tilgungsdarlehen bei uns aufnehmen, zahlen Sie das Darlehen in gleichleibenden Tilgungsraten zurück. Die Tilgungsraten fallen monatlich, vierteljährlich oder jährlich an. Die monatliche Tilgungsrate zum Beispiel wird wie folgt ermittelt: Der Darlehensbetrag wird durch die Anzahl der Monate geteilt, für die wir Ihnen das Darlehen zur Verfügung stellen. Jede Rate, die Sie zahlen, verringert den aufgenommenen und nicht zurückzahlten Darlehensbetrag. Neben der Tilgungsrate müssen Sie eine Zinsrate zahlen. Diese sinkt während der Vertragslaufzeit, weil Sie mit jeder Tilgungsrate den aufgenommenen Darlehensbetrag zurückzahlen. Dadurch sinken auch die Zinsen, die Sie pro Monat zahlen müssen. Insgesamt bedeutet das: Ihre monatliche Belastung wird mit der Zeit immer kleiner.
1.9.3 Was ist ein endfälliges Darlehen?
Wenn Sie ein endfälliges Darlehen bei uns aufnehmen, zahlen Sie das Darlehen in einer Summe am Ende der Vertragslaufzeit zurück. Bis zur Rückzahlung müssen Sie die Sollzinsen an uns zahlen. Der Unterschied zum Annuitätendarlehen ist, dass die Rückzahlung nicht während der Vertragslaufzeit erfolgt. Daher hat die Rate keinen Tilgungsanteil. Sie entspricht komplett dem Zinsanteil. Sie können ein endfälliges Darlehen durch Eigenmittel zurückzahlen, zum Beispiel durch Ihr Vermögen. Sie können dieses aber auch mit einem Tilgungsersatzmittel zurückzahlen. Tilgungsersatzmittel sind zum Beispiel ein Bausparvertrag (mit Bauspardarlehen) oder eine Kapital-Lebensversicherung. Diese besparen Sie dann parallel zum Darlehensvertrag. Wir übernehmen keine Garantie dafür, dass Sie das Darlehen komplett mit dem Tilgungsersatzmittel zurückzahlen können. Daher müssen Sie damit rechnen, dass Sie das Darlehen auch durch andere Mittel zurückzahlen müssen. Andere Mittel sind zum Beispiel ein Sparguthaben oder eine Geldleistung aus dem Ablauf einer Versicherung. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass Sie ein weiteres Darlehen aufnehmen müssen.
1.10 Was passiert bei verspäteten Zahlungen?
Sollten Sie Zahlungen verspätet leisten, fallen gegebenenfalls gesetzliche Verzugszinsen an. Zusätzlich können weitere Verzugskosten anfallen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Zahlungen nicht leisten, kann das schwere Folgen für Sie haben.. Zum Beispiel können wir die Sicherheiten verwerten oder gegen Sie vor Gericht klagen. Oder es kann in der Zukunft schwer für Sie werden, ein Darlehen zu bekommen.
1.11 Ist eine vorzeitige Rückzahlung möglich?
Sie können das Darlehen jederzeit vorzeitig zurückzahlen, also vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Rückzahlung.
Durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht uns ein Schaden, weil uns Ihre Zinsen entgehen. Daher können wir im Darlehensvertrag mit Ihnen vereinbaren, dass Sie uns diesen Schaden ersetzen müssen. Das heißt: Wir stellen einen Schadensersatz-Anspruch gegen Sie. Diesen bezeichnet man als Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnen wir nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung entwickelt hat. Sie hängt von der Restdauer der Sollzinsbindung und dem Zinsniveau zum Zeitpunkt der Rückzahlung ab. Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung finden Sie im Darlehensvertrag und in den VVI („Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“). Dort finden Sie auch Beispiele für die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Sie müssen damit rechnen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung sehr hoch sein kann. Das gilt vor allem für die folgenden Fälle: Das Darlehen hat noch eine lange restliche Sollzinsbindung. Oder das allgemeine Zinsniveau ist seit dem Abschluss des Darlehensvertrages gesunken. Allerdings ist die Vorfälligkeitsentschädigung durch gesetzliche Regelungen begrenzt (Rechtsgrundlage: § 502 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
Bei Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz berechnen wir Ihnen keine Vorfälligkeitsentschädigung. Hier können Sie das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
1.12 Wie sind die Kündigungsbedingungen?
Bei einer Kündigung des Darlehensvertrages unterscheidet man die ordentliche Kündigung (siehe 1.12.1) und die außerordentliche Kündigung (auch: Kündigung aus wichtigem Grund, siehe 1.12.2).
1.12.1 Wann ist eine ordentliche Kündigung möglich?
Bei einer ordentlichen Kündigung muss häufig eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigungsfrist ist davon abhängig, ob eine gebundener Sollzinssatz oder ein variabler Sollzinssatz vereinbart wurde. Bei einem gebundenen Sollzinssatz ist die Kündigungsfrist wiederum von der Vertragslaufzeit abhängig.
Für den gebundenen Sollzinssatz gilt:
- Sie können den Darlehensvertrag zum Ende der Zinsbindung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
- Zinsbindung über 10 Jahre: Sie können den Darlehensvertrag 10 Jahre nach der kompletten Auszahlung des Darlehens oder der letzten Festzinsvereinbarung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate.
Für den variablen Sollzinssatz gilt: Sie können den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Sie müssen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.
Wenn wir mit Ihnen keine Regelungen zur Rückzahlung festgelegt haben, gilt: Sie können den Darlehensvertrag jederzeit kündigen. Sie müssen keine Kündigungsfrist einhalten.
1.12.2 Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Voraussetzungen dafür sind: Ihnen als Verbraucherin oder Verbraucher kann nicht zugemutet werden, dass Sie am Darlehensvertrag festhalten. Oder uns als Bank kann nicht zugemutet werden, dass wir am Darlehensvertrag festhalten. Es muss also ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen. Deshalb spricht man auch von einer Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist häufig, dass eine Verbraucherin oder ein Verbraucher die vereinbarten Zahlungen nicht leistet. Dann liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Bank vor.
1.13 Gibt es ein Widerrufsrecht?
Wenn Sie einen Darlehensvertrag mit uns abschließen, steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Wenn Sie den Darlehensvertrag widerrufen, sind Sie nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden. So üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus:
- Sie müssen eine Widerrufsfrist einhalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt gewöhnlich nach Abschluss des Darlehensvertrages.
- Sie können den Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist mündlich oder schriftlich leisten. Sie müssen diesen nicht begründen.
- Und Sie müssen den Widerruf an uns als Darlehensgeber richten
comdirect – eine Marke der Commerzbank AG, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn, Deutschland
Fax: +49 (0) 4106 – 708 25 85, E-Mail: www.comdirect.de/kontakt (E-Mail über Kontaktformular)
Bitte beachten Sie: Eventuell haben Sie den Darlehensbetrag bereits bekommen, wenn Sie den Darlehensvertrag widerrufen. Dann müssen Sie den Darlehensbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Ihrem Widerruf an uns zurückzuzahlen. Für diesen Zeitraum fallen Sollzinsen an, die man auch als Tageszinsen bezeichnet. Wie hoch diese sind, können Sie der Widerrufsinformation entnehmen.
1.14 Was gibt es beim comdirect-Wertpapierkredit zu beachten?
Für den comdirect-Wertpapierkredit benötigen Sie bei uns ein Depot und ein separates Konto, welches der Abwicklung von Wertpapiergeschäften und Barverfügungen dient (Wertpapierverrechnungskonto). Für dieses Konto wird eine Kreditlinie vereinbart. Die Höhe der Kreditlinie ist abhängig von Ihrer persönlichen Kreditwürdigkeit und von der Werthaltigkeit Ihres Depots. Denn das Depot dient dem comdirect-Wertpapierkredit als Sicherheit. Abhängig von dem Beleihungswert der in dem Depot jeweils enthaltenen Wertpapiere können Sie die Kreditlinie entweder bis zur vollen Höhe oder, sollten sich die Depotwerte verschlechtern, bis zu einem darunter liegenden Betrag nutzen. Die Einzelheiten können Sie dem Kreditvertrag entnehmen. Sie können frei entscheiden, ob Sie den comdirect-Wertpapierkredit für den Kauf von Wertpapieren oder für andere Zwecke nutzen möchten. Nicht gestattet ist hingegen die Verwendung des Kredits für den Erwerb von Immobilien oder immobiliengleichen Rechten. Sie können das Konto für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren nutzen. Ebenso können Sie Beträge zu Lasten Ihres Kontos auf ein anderes Konto von Ihnen überweisen oder Überweisungen zu Gunsten des Kontos vornehmen. Das Konto kann hingegen nicht als Zahlungskonto verwendet werden. Mit Zahlungskonto ist das Konto gemeint, welches Sie für gewöhnliche Transaktionen wie auch Gehaltseingänge nutzen können.
2. Ihre Möglichkeiten bei einer Beschwerde
Sie sind mit unseren Dienstleistungen nicht zufrieden? In diesem Teil informieren wir Sie, welche Möglichkeiten Sie bei einer Beschwerde haben.
2.1 Kundenbeschwerden
Sie können Ihre Beschwerde über verschiedene Wege bei uns melden:
- telefonisch unter +49 4106 708 2504
- per E-Mail an reklamation@comdirect.de
- schriftlich an: comdirect - eine Marke der Commerzbank AG, Kundenbetreuung, 25449 Quickborn
2.2 Außergerichtliche Streitschlichtung
Sie haben eine Beschwerde bei uns eingelegt, aber es wurde keine Lösung gefunden? Dann haben Sie die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Als Bank nehmen wir am Streitbeilegungsverfahren der folgenden Verbraucher-Schlichtungsstelle teil: Ombudsmann der privaten Banken. Dort können Sie sich an den Ombudsmann der privaten Banken wenden. Dieser kümmert sich um Ihre Rechte: Er vermittelt zwischen Ihnen als Verbraucherin oder Verbraucher und uns als Unternehmen.
Allgemeine Informationen zum Ombudsmann der privaten Banken finden Sie unter www.bankenombudsmann.de. Informationen zum genauen Ablauf des Ombudsmann-Verfahrens finden Sie in der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken. Wir stellen Ihnen die Verfahrensordnung auf Wunsch gerne zur Verfügung. Sie können diese aber auch im Internet einsehen: auf der Website des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. unter www.bankenverband.de.
Sie müssen Ihre Beschwerde schriftlich an den Ombudsmann der privaten Banken schicken, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail.
Adresse:
Ombudsmann der privaten Banken
Geschäftsstelle
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Fax: 030 1663-3169
E-Mail: schlichtung@bdb.de
3. Merkmale der Barrierefreiheit unserer Dienstleistungen
Sie möchten wissen, wie wir mit unseren Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG erfüllen? In diesem Teil informieren wir Sie über die Merkmale der Barrierefreiheit unserer Dienstleistungen.
Zum Hintergrund: Das BFSG verpflichtet uns unter anderem, die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte einzuhalten. Diese Richtlinien sollen es ermöglichen, Webinhalte für alle Menschen so barrierefrei wie möglich zu gestalten. Das gilt insbesondere für Menschen mit Behinderung. Den Richtlinien liegen die folgenden vier Prinzipien der Barrierefreiheit zugrunde:
- Wahrnehmbarkeit: Möglichst alle sollen die Informationen und IT-Funktionen wahrnehmen können. Das heißt zum Beispiel für uns: Wir müssen sicherstellen, dass es zu Bildern und Grafiken Alternativtexte gibt.
- Bedienbarkeit: Möglichst alle sollen die IT-Funktionen bedienen können. Das heißt zum Beispiel für uns: Wir müssen sicherstellen, dass unsere Webinhalte mit einer Tastatur bedient, werden können.
- Verständlichkeit: Für möglichst alle sollen die Webinhalte lesbar und klar verständlich sein. Das heißt zum Beispiel für uns: Wir müssen unsere Webinhalte in einer möglichst einfachen Sprache anbieten.
- Robustheit: Die Webinhalte müssen mit sogenannten assistiven Technologien möglichst kompatibel sein. Assistive Technologien sind zum Beispiel Programme zum Vorlesen oder Vergrößern von Webinhalten, aber auch zur Verwandlung von Sprache in Text. Das heißt zum Beispiel für uns: Wir müssen sicherstellen, dass Standards für die Nutzung von assistiven Technologien eingehalten werden, etwa die technische Struktur und Kennzeichnung der Inhalte.
Wir erfüllen mit unseren Dienstleistungen in dieser Information die Anforderungen des BFSG, indem wir diese Prinzipien umsetzen.
3.1 Barrierefreiheit der Dienstleistungen
Das sind die Merkmale der Barrierefreiheit unserer Dienstleistung in Verbindung mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag:
- Wir bieten Ihnen unsere Dienstleistung wie folgt an: Den Wertpapierkredit können Sie über die Webseite comdirect.de anfragen.
- Sie können unsere Dienstleistung mit Hilfe von verschiedenen Zugangsmöglichkeiten nutzen, und zwar mit den folgenden sensorischen Kanälen: Den Wertpapierkredit können Sie über die Webseite comdirect.de anfragen und im Online-Banking einsehen.
- Wir stellen Ihnen den Darlehensbetrag wie folgt zur Verfügung: Durch den Abschluss eines Wertpapierkreditvertrages verpflichtet sich die Bank, Ihnen einen Kreditrahmen in Form eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages zur Ausweitung Ihres finanziellen Spielraums für Wertpapierdispositionen und Barverfügungen bis zur vereinbarten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen, wenn von Ihnen vereinbarungsgemäß ausreichend Sicherheiten gestellt sind. Der Wertpapierkredit wird auf einem separaten Konto zur Verfügung gestellt, das für Wertpapierkäufe und Wertpapierverkäufe sowie Barverfügungen genutzt werden kann. Die zulasten des Darlehens erworbenen Wertpapiere werden in das an uns zur Sicherheit zu verpfändende Wertpapierdepot eingebucht. Erlöse aus Wertpapierverkäufen werden auf dem genannten separaten Konto gebucht. Der Kredit kann ganz oder in Teilbeträgen bis zur Höhe des vereinbarten Kreditrahmens (auch wiederholt) als Kontokorrentdarlehen in Anspruch genommen werden. Inanspruchnahmen sind nur innerhalb des Kreditrahmens und jeweils nur bis zur Höhe des Beleihungswertes der von der Bank als Sicherheit akzeptierten Wertpapiere möglich, je nachdem welcher Betrag kleiner ist. Der Kreditrahmen entspricht damit nicht zwangsläufig dem Höchstbetrag für eine Kreditinanspruchnahme, auf den Sie während der Laufzeit des Wertpapierkreditvertrages jeweils tatsächlich Anspruch haben.
3.2 Barrierefreiheit dieser Information
Das sind die Merkmale der Barrierefreiheit dieser Information:
- Wir stellen Ihnen diese Information zur Verfügung über den folgenden sensorischen Kanal: Internetseite der Bank.
- Die Inhalte dieser Information sind in einer leicht verständlichen Sprache. Das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) wird nicht überschritten. Bitte beachten Sie: Das gilt nicht für den eigentlichen Dienstleistungsvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Vorvertraglichen Informationen (VVI), die mit dem Dienstleistungsvertrag verbunden sind.)
- Das Layout dieser Information hat eine besondere Gestaltung: Es handelt sich um das html-Format, das bestimmte technische und inhaltliche Anforderungen erfüllt.
3.3 Barrierefreiheit von Dokumenten zu unseren Dienstleistungen
Das sind die Merkmale der Barrierefreiheit von Dokumenten zu unseren Dienstleistungen (dazu gehört auch diese Information):
- Die Dokumente sind wahrnehmbar. Das heißt: Die Schriftgröße ist veränderbar und das Dokument kann mit unterschiedlicher Lautstärke vorgelesen werden.
- Die Dokumente sind web-basiert im html-Format oder im pdf/ua-Format. Dieses Formate köannen in andere Formate überführt werden. So stehen Ihnen die Dokumente über mehrere sensorischen Kanäle zur Verfügung. Bei vielen Dokumenten werden diese Anforderungen bereits erfüllt.
4. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Sie haben Probleme mit der Barrierefreiheit unserer Dienstleistungen? In diesem Teil informieren wir Sie, an wen Sie sich in diesem Fall wenden können.
Die zuständige Behörde heißt: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF).
Die MLBF überprüft, ob Wirtschaftsakteure bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten. Auch wir als Bankunternehmen werden von der MLBF überwacht.
Wenn Sie Probleme bei der Nutzung unserer Dienstleistung haben, können Sie einen Antrag bei der MLBF stellen. Diese wird dann gegebenenfalls gesetzliche Maßnahmen gegen uns als Wirtschaftsakteur einleiten (Rechtsgrundlage: Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 BFSG).
In Ihrem Antrag können Sie geltend machen, dass wir gegen eine Anforderung des BFSG verstoßen. Oder Sie können geltend machen, dass wir gegen eine Anforderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) verstoßen. (Die BFSGV wurde nach § 3 Absatz 2 BFSG erlassen.)
Die MLBF befindet sich aktuell noch im Aufbau. Eine aktuelle Adresse der MLBF wurde bisher nicht bekanntgegeben. Zwischenzeitlich können Sie sich unter der folgenden Adresse an die MLBF wenden:
Name:
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)
Zurzeit erreichbar unter:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Abteilung 3 „Soziales und Arbeitsschutz“
Adresse:
Turmschanzenstraße 25,
39114 Magdeburg
Telefon: 0391 - 567 4530
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de
Sobald uns eine neue Adresse der MLBF bekannt ist, werden wir das Informationsblatt anpassen.