Verlustverrechnung

Auswirkungen der Abgeltungsteuer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer müssen Anleger bei der Verlustverrechnung
nach der Art der negativen Einkünfte ihrer Kapitalerträge unterscheiden: Es gibt
einen Verlustverrechnungstopf für Aktiengeschäfte und einen allgemeinen für alle
anderen Kapitalerträge.

Verluste und Gewinne innerhalb eines Kalenderjahres werden miteinander verrechnet:
  • Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden.
  • Sonstige Verluste können dabei grundsätzlich unbegrenzt mit Gewinnen und Erträgen
    aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
  • Aufgelaufene Verluste werden automatisch in das Folgejahr vorgetragen.

Auf Antrag, der bis zum 15.12. des laufenden Jahres erfolgt sein
muss, stellt die Bank eine Bescheinigung über die Verluste aus. In
diesem Fall erfolgt kein Vortrag auf das Folgejahr. Mit dieser
Verlustbescheinigung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung
auch eine Verrechnung mit Kapitalerträgen von anderen Banken erfolgen.

Beispiel einer Verlustverrechnung

Verlustverrechnung

Macht ein Anleger mit Fonds 1.000 Euro Gewinn, führt die Bank zunächst 250 Euro Kapitalertragsteuer und 13,75 Euro Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Realisiert der Anleger zwei Wochen später mit Fonds 1.000 Euro Verlust, beträgt die Steuerlast für beide Geschäfte zusammen null. In diesem Fall erteilt comdirect dem Kunden eine Gutschrift über die auf den Gewinn gezahlte Kapitalertragsteuer.

Kontoübergreifende Verlustverrechnung

Seit 2010 erfolgen zusätzlich zur unterjährigen Verlustverrechnung kontoübergreifende Verlustverrechnungen. Zwischen unterschiedlichen Konten mit gleich lautendem Kontoinhaber wird einmalig zum Jahresende eine Verlustverrechnung durchgeführt.

  • Zu verrechnende Verluste oder noch anrechenbare Quellensteuer werden zur
    Verrechnung mit Gewinnen einer anderen Kontoverbindung herangezogen.
  • Gegebenenfalls resultiert hieraus eine Steuergutschrift oder eine Reduzierung
    der Inanspruchnahme des Freistellungsauftrages.
  • Voraussetzung für die kontoübergreifende Verlustverrechnung ist ein
    gültiger Freistellungsauftrag.
  • Falls das Freistellungsvolumen bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft
    ist, kann ein Freistellungsauftrag in Höhe von 0,00 Euro eingereicht werden.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich zum Jahresende eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durchzuführen.

  • Bei Ehegatten werden nach der kontoübergreifenden Verlustverrechnung verbleibende Verluste und Gewinne auf verschiedenen Konten untereinander verrechnet.
  • Gegebenenfalls resultiert hieraus eine Steuergutschrift.
  • Voraussetzung ist ebenfalls, dass am Jahresende ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag vorliegt.

Darüber hinaus ist ein Ausschluss der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung möglich. Hierzu haben gemeinschaftlich veranlagte Ehepartner die Möglichkeit, Einzel-Freistellungsaufträge (über maximal 801 Euro) zu stellen.

Allgemeine Hinweise zur Verlustverrechnung

  • Die Verlustverrechnung wird auf den betroffenen Konten mittels Verlustabgang auf einem Konto und Verlustaufnahme auf dem anderen Konto durchgeführt. Für die daraus resultierenden Buchungen wird eine Steuermitteilung erstellt.
  • In der Jahressteuerbescheinigung und in der Erträgnisaufstellung ist die kontoübergreifende Verlustverrechnung bereits berücksichtigt.
  • Unterjährig gelöschte Konten werden bei der übergreifenden Verlustverrechnung nicht beachtet.
  • Der Verlustvortrag in das Folgejahr und der Ausweis in der Verlustbescheinigung (Jahressteuerbescheinigung) findet nach der kontoübergreifenden Verlustverrechnung Berücksichtigung. Vorhandene Verluste zum Zeitpunkt der Kontolöschung werden automatisch in der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt.
  • Gegebenenfalls können Verluste dann reduziert oder sogar vollkommen verrechnet worden sein.

Beispiel einer kontoübergreifenden Verlustverrechnung

Uebergreifende Verlustrechnung

Macht ein Anleger mit Fonds 1.000 Euro Gewinn (sonstiger Gewinn), führt die Bank zunächst 250 Euro Kapitalertragsteuer und 13,75 Euro Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Auf einem anderen Konto desselben Anlegers/des Ehegatten wurde zum Jahresende ein Verlust in Höhe von 400 Euro festgestellt. Dieser resultiert aus einer Fondsveräußerung (sonstiger Verlust).