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ROUNDUP: Neue Regeln für TV-Verträge - Anbieter klagen in Karlsruhe
Di, 09.06.26 07:35· Quelle: dpa-AFX
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Früher wurden Fernsehverträge oft vom Vermieter geschlossen und die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Vor zwei Jahren wurde das "Nebenkostenprivileg" abgeschafft. Vermietern wurde zugleich erlaubt, ihre Sammelverträge mit den TV-Anbietern fristlos zu kündigen - was die meisten auch taten. Drei Telekommunikationsunternehmen zogen gegen die gesetzliche Regelung vors Bundesverfassungsgericht. Heute wird in Karlsruhe über ihre Verfassungsbeschwerden verhandelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Was galt vor der Reform?
Vermieter durften die TV-Kosten über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen - unabhängig davon, ob die Mieter diesen Anschluss überhaupt haben wollten. Millionen Mieter waren in diesem System drin, raus konnten sie nicht. Wollten sie gar kein analoges Fernsehen mehr, so konnten sie zwar auf eigene Faust Konkurrenzangebote von Streaminganbietern wie Magenta TV der Deutschen Telekom buchen, den alten Fernsehanschluss weiterzahlen mussten sie aber trotzdem. Grob gesagt sechs bis zehn Euro waren das im Monat. Doppelt zahlt aber niemand gern. Deshalb war die Nachfrage von Mietern nach den Konkurrenzangeboten verhalten.
Die alte gesetzliche Regelung privilegierte Anbieter von Fernsehanschlüssen wie Vodafone und Tele Columbus, daher der Begriff Nebenkostenprivileg. Anbieter von Satellitenfernsehen waren zwar ebenfalls begünstigt, sie spielten bei Sammelverträgen von Vermietern aber nur eine Nebenrolle. Nicht nur den Vodafone-Wettbewerbern, sondern auch Verbraucherschützern war das Nebenkostenprivileg ein Dorn im Auge: Sie pochten auf ein Ende der finanziellen Verpflichtung für Mieter, der eine echte Wahlfreiheit haben sollte.
Was änderte sich zum 1. Juli 2024?
Der Gesetzgeber wurde aktiv und kippte die Regelung im Rahmen der Reform des Telekommunikationsgesetzes, die im Dezember 2021 beschlossen wurde und dessen Übergangsfrist im Juli 2024 auslief. Seither dürfen Vermieter keine Kosten von TV-Sammelverträgen mehr auf die Miete umlegen. Der Gesetzgeber führte gleichzeitig eine Sonderkündigungs-Regelung ein, die es den Parteien erlaubte, einen Vertrag mit Wirkung ab Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, soweit für diesen Fall zuvor nichts anderes vereinbart war. Der Vertragspartner hatte dabei laut Gesetz keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Welche Folgen hatte die Neuregelung?
Die meisten Vermieter kündigten ihre Sammelverträge zum Juli. Ihre Mieter mussten ab dann - wenn sie Empfang wollten - eigene Verträge haben oder bei neuen Sammelverträgen mitmachen, die separat zur Miete bezahlt werden und bei denen es im Gegensatz zur vorigen Praxis keinen Teilnahmezwang gibt. Die alten Sammelverträge liefen üblicherweise 10 bis 20 Jahre. Ihr abruptes Ende schmeckte TV-Anbietern nicht: Sie hatten langfristig geplant und empfanden das Vorgehen des Gesetzgebers als rüdes Foulspiel.
"Die Ausstattung eines Mehrfamilienhauses mit Kabel- oder Satellitennetz ist für die Unternehmen natürlich mit Investitionen verbunden gewesen", erklärt Niko Härting, Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein und Vorsitzender des dortigen Ausschusses Informationsrecht. Nach der Gesetzesnovelle seien aber viele Verträge gekündigt worden, bevor die Investitionen abbezahlt waren.
Worauf berufen sich die Kläger?
Mit dem Sonderkündigungsrecht greife der Staat in bereits geschlossene Verträge ein, kritisieren die Kläger. Das sei grundsätzlich nicht verboten, sagt Fachmann Härting. Aber: "Wenn er über eine gewisse Grenze hinausgeht, darf der Staat nicht ohne eine Entschädigung eingreifen." Die drei klagenden Unternehmen sehen unter anderem ihre im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Unter ihnen ist das Hamburger Regionalunternehmen willy.tel. Marktführer Vodafone ist nicht dabei.
Der Telekommunikationsverband Anga, in dem zwei der drei Kläger Mitglied sind, weist darauf hin, dass der Wegfall der Umlagefähigkeit samt Sonderkündigungsrecht erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen zwischen Netzbetreibern und Wohnungswirtschaft gehabt habe. "Neue Geschäftsmodelle wurden entwickelt, Zigtausende von Verträgen angefasst: Das hat bei den betroffenen Netzbetreibern erhebliche Kosten verursacht", sagt Anga-Rechtsexpertin Franziska Löw. Kläger willy.tel verspricht sich eine bessere Verhandlungsposition mit Wohnungsbauunternehmen, sollte das Gericht das Sonderkündigungsrecht rückwirkend für unzulässig erklären.
Wie schauen die Bundesbürger TV?
Es gibt verschiedene Technologien, mit der die Fernsehsignale bis auf den Wohnzimmer-Bildschirm übertragen werden. Laut AGF-Branchenanlyse geschieht das am häufigsten über Satellitenschüsseln, Anfang dieses Jahres waren das rund 43 Prozent der 41 Millionen Haushalte in Deutschland. Kabelfernsehen - also die Technologie, um die es beim Nebenkostenprivileg im Wesentlichen ging - kam nur noch auf 36 Prozent.
2023 war Kabelfernsehen mit knapp 44 Prozent noch die am weitesten verbreitete Übertagungstechnologie gewesen, durch das Ende des Nebenkostenprivilegs ging es bergab. TV über das Internet konnte sich binnen zwei Jahren auf 19 Prozent verdoppeln - Anbieter wie Magenta TV, Waipu.tv und Zattoo sind die großen Profiteure vom Aus des Nebenkostenprivilegs.
Was sagt Vodafone zu dem Rechtsstreit?
Vodafone ist in dem Nischenmarkt TV Marktführer, durch die Gesetzesänderung verlor die Firma rund vier von 12 Millionen TV-Nutzer. Erstaunlicherweise ist Vodafone beim juristischen Vorstoß nach Karlsruhe nicht mit von der Partie. Warum nicht? Man habe mit der Wohnungswirtschaft an neuen Vertragsmodellen gearbeitet, sagt ein Vodafone-Sprecher. "Vor dem Hintergrund, dass viele unserer Partner die Zusammenarbeit gern fortführen wollten, spielte die Frage, ob das Sonderkündigungsrecht rechtlich haltbar ist, für uns eine untergeordnete Rolle."
Wie könnte das Urteil ausgehen?
Eilanträge zu dem Sachverhalt lehnte das Bundesverfassungsgericht 2023 ab. Sollte das Bundesverfassungsgericht nun dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass durch die angegriffene Regelung eine Grenze überschritten wurde, könnte am Ende etwa ein Entschädigungsanspruch für die Fernsehanbieter herauskommen. Das Sonderkündigungsrecht an sich werde Karlsruhe wohl nicht mehr rückgängig machen, sagt Experte Härting. "Das Gericht könnte aber dem Gesetzgeber auftragen, eine Entschädigungsnorm ins Gesetz einzufügen." Ein Urteil fällt in der Regel erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung./jml/wdw/DP/zb
Werte in diesem Artikel
| Name | Aktuell | Diff.% | Börse |
|---|---|---|---|
| DEUTSCHE TELEKOM AG | 27,78 | +0,54 % | Xetra |
| TELE COLUMBUS AG | 0,55 | 0,00 % | Hamburg |
| VODAFONE GROUP PLC | 109,85 | -1,79 % | London Stock Exchange |
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