Auf Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktienverkäufen müssen Anleger Steuern zahlen. Doch wie verhält es sich mit thesaurierenden Fonds und ETFs im eigenen Depot?
Alles, was Anleger mit ihrer Geldanlage verdienen, unterliegt der Kapitalertragsteuer. Der Steuersatz liegt bei 25 %, wird auf die Gewinne aus Wertpapiergeschäften angewendet und ist für jeden Steuerpflichtigen gleich. Hinzu kommt in jedem Fall der Solidaritätszuschlag (5,5 % der fälligen Abgeltungssteuer). Dadurch steigt der Steuersatz auf 26,375 %. Für kirchensteuerpflichtige Anleger kann er je nach Konfessionszugehörigkeit noch höher liegen, insgesamt bei bis zu 28 %.
Für die Veranlagung der Abgeltungssteuer gibt es drei Gewinn- und Verlusttöpfe: Erstens einen für Gewinne und Verluste aus Aktien darunter fallen alle realisierten Kursgewinne und -verluste aus Aktiengeschäften. Zweitens gibt es einen Gewinn- und Verlusttopf für sonstiges Kapitalvermögen dazu gehören unter anderem Kursgewinne und -verluste aus Investmentfonds, Zins- und Dividendenerträge sowie Gewinne und Verluste aus Anleihen. Drittens gibt es noch eine Verlustverrechnung ausländischer Quellensteuern.
Anleger können Verluste im entsprechenden Topf (also Gewinn/Verlust Aktien, Gewinn/Verlust Sonstige) geltend machen. Dabei gilt: Die Verluste verfallen aus steuerlicher Sicht nicht zum Jahresende. Das bedeutet, dass Anleger selber entscheiden können, wann sie Verluste geltend machen und damit ihren entsprechenden Verlusttopf wieder auf null setzen.
Um die Besteuerung müssen sich Anleger nicht selbst kümmern, da die Abgeltungssteuer direkt von der Bank an den Fiskus weitergeleitet wird. Die Kapitaleinkünfte müssen jedoch nicht komplett versteuert werden.
Anleger haben laut Gesetz einen Sparerpauschbetrag pro Jahr in Höhe von 801 Euro mit dem Ehe- oder Lebenspartner zusammen 1.602 Euro frei. Damit der Freibetrag direkt genutzt wird, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einreichen. Falls das Geld bei mehreren Instituten angelegt ist, kann der Pauschbetrag aufgeteilt werden.
Der Freistellungsauftrag sollte bis zum Ende des laufenden Jahres bei der Bank eingereicht sein.
Damit die Besteuerung der Kapitalgewinne aus Investmentfonds möglichst jährlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Vorabpauschale eingeführt. Gerade thesaurierende und teilausschüttende Investmentfonds sind davon betroffen. Denn sie reinvestieren teilweise oder ganz Ausschüttungen und Dividenden und geben diese nicht gleich an die Anleger weiter. Dadurch erfahren diese Wertpapiere eine Wertsteigerung und verlagern für den Anleger die Steuerlast auf einen späteren Zeitpunkt.
Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich somit bei der Vorabpauschale um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen eines Fondsvermögens, die bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt wird.
Gab es im Vorjahr jedoch keinen Wertzuwachs, so fällt auch keine Vorabpauschale an. Ansonsten verrechnet die ausführende Depotbank die jeweilige Vorabpauschale mit einem entsprechenden Freistellungsauftrag oder mit angefallenen Verlusten. Anschließend wird die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto abgebucht.
Weitere Informationen und eine Darstellung, wie genau sich die Vorabpauschale berechnet, gibt es hier.
Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die comdirect – eine Marke der Commerzbank AG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechtes. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.