Es gibt zukünftig drei verschiedene Arten von Depotüberträgen:
a) Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel
Überträgt der Anleger im Inland seine Wertpapiere auf ein eigenes Depot bei einem anderen Kreditinstitut, so hat dies keine steuerlichen Auswirkungen.
b) Unentgeltlicher Depotübertrag mit Gläubigerwechsel
Anleger, die ihr Portfolio oder Teile daraus als Schenkung an Dritte übertragen, zahlen keine Abgeltungsteuer. Allerdings müssen sie ihre Bank darüber informieren, dass es sich um eine unentgeltliche Schenkung handelt. Die Bank führt dann keine Abgeltungsteuer ab. Sie ist jedoch verpflichtet, die Übertragung dem Finanzamt anzuzeigen.
c) Steuerrelevanter Depotübertrag mit Gläubigerwechsel
Wer sein Depot oder Werte aus seinem Depot gegen Zahlung an Dritte überträgt, muss seiner Bank einen "entgeltlichen" Depotübertrag melden. Der Depotübertrag wird dann wie eine Veräußerung behandelt. Dementsprechend ist die Bank verpflichtet, Abgeltungsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Börsenpreis zum Zeitpunkt des Übertrags abzüglich der Anschaffungskosten. Können die echten Anschaffungskosten nicht ermittelt werden, werden als Kapitalertrag 30 Prozent des Erlöses angenommen (Ersatzbemessungsgrundlage).