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Finanzberatung wird reguliert
Den 1. Juni 2012 sollten sich Finanzdienstleister im Kalender angestrichen haben. Nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) gelten ab diesem Datum geschlossene Fonds als Finanzinstrumente nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie dem Kreditwesengesetz (KWG). „Dadurch kann diese nachgefragte Anlageklasse den ‚Grauen Marktschleier‘ ablegen und gelangt als regulierte Sachwertanlage neu in den Fokus der Anleger“, so Dr. Frank Ulbricht, Finanzvorstand der BCA-Gruppe.
Aus der Regulierung nach der FinVermV entsteht zudem die Vorgabe, dass alle Haftungsdachnehmer ab dem 1. Juni die Umsätze aus dem geschlossenen Fondsbereich zwingend über das Haftungsdach einreichen müssen. Für Vermittler nach § 34c GewO gilt jedoch eine Ausnahme: Bis zum Jahresende 2012 dürfen sie alle geschlossenen Fonds ohne Beratung vermitteln. Ab dem 1. Januar 2013 gilt dann ausschließlich die Regulierung des § 34f GewO, wonach jeder Finanzdienstleister eine objekt- und anlegergerechte Beratung nach dem WpHG vollziehen muss.
„Durch den neuen § 34f GewO wird für Finanzanlagenvermittler eine eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung geschaffen“, sagt Dr. Ulbricht. „Die bisher zusammen im Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern im § 34c GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten damit eine eigenständige Vorschrift in der Gewerbeordnung.“
(PD)
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Quelle: FUNDRESEARCH
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