Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: - Wertpapiere gemäß § 47 InvG; - Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG; BKC Treuhand Portfolio 10 - Bankguthaben gemäß § 49 InvG; - Investmentanteile gemäß § 50 InvG; - Derivate gemäß § 51 InvG; - Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. Daneben ist die Anlage in allen sonstigen in den Vertragsbedingungen genannten Vermögensgegenständen zulässig. Das Sondervermögen versteht sich als defensiver Mischfonds, der im langjährigen Mittel mit möglichst begrenzten Risiken die Rendite einer reinen Geldmarkt- bzw. Festgeldanlage übertreffen soll. Das Sondervermögen soll in seiner Wertentwicklung überwiegend Richtung und Tendenz des Rentenmarktes nachbilden. Vorgesehen ist grundsätzlich eine ?neutrale? Quote von rund 70% des Fondsvolumens in europäischen Renten zu halten. Die Beimischung einer ?neutralen? Aktienquote und einer ?neutralen? Quote alternativer Anlagen von jeweils ca. 15% soll zu einem effizienten Risikoprofil beitragen und die Wertschwankungen in einem für eher konservative und eher risikoaverse Anleger geeigneten Rahmen halten. Von diesen ?neutralen? Quoten kann - je nach Markteinschätzung - taktisch nach oben und unten abgewichen werden. Das Sondervermögen soll auch unter den Gesichtspunkten nachhaltiger Geldanlagen verwaltet werden. Dabei können einzelne Industrien, Länder und Organisationen ausgeschlossen werden. Neben den sozialen und ökologischen Kriterien finden auch traditionelle finanzielle Faktoren Berücksichtigung.